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BGH - Entscheidung vom 14.05.1992

VIII ZR 195/91

Normen:
ZPO § 240

Fundstellen:
DRsp IV(412)220Nr.8
DtZ 1992, 282
KTS 1993, 82
VIZ 1992, 369
WM 1992, 1421

Die Klägerin (eine GmbH i.G.) nahm die Beklagte (eine GmbH) - zuletzt - auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 65.507 DM aus der Lieferung von Textilien in Anspruch. Das Kreisgericht Potsdam-Stadt wies die Klage ab, [...]
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