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BGH - Entscheidung vom 11.06.1992

IX ZR 161/91

Normen:
BGB § 774, § 776, § 426

Fundstellen:
BB 1992, 1809
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 7
BGHR BGB § 774 Abs. 2 Ausgleichsanspruch 2
BGHR BGB § 774 Abs. 2 Entlassung 1
DB 1992, 2081
DRsp I(138)641c
EWiR § 774 BGB 1/92, 869
JuS 1992, 1061
KTS 1993, 83
LM H. 10/92 § 774 BGB Nr. 24
MDR 1993, 42
NJW 1992, 2286
NJW-RR 1992, 1195
WM 1992, 1312
ZIP 1992, 1146

c. »Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger ... . Dieses Ausgleichsverhältnis steht als [...]
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