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BGH - Entscheidung vom 26.03.1992

VII ZR 180/91

Normen:
BGB § 632 Abs. 2

Fundstellen:
BB 1992, 1237
BGHR BGB § 632 Abs. 2 Beweislast 1
BauR 1992, 505
DB 1992, 1407
DRsp I(138)638c
LM H. 10/92 § 632 BGB Nr. 15
MDR 1992, 1028
NJW-RR 1992, 848
WM 1992, 1288
ZfBR 1992, 173

Die Klägerin fordert vom Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von ursprünglich 53.893,37 DM für verschiedene Maler- und Glaserarbeiten als übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB . Die Gesamtleistungen hat sie mit [...]
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