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BGH - Entscheidung vom 09.07.1992

IX ZR 209/91

Normen:
BGB § 313

Fundstellen:
BGHR BGB § 139 Einheitlichkeitswille 5
BGHR BGB § 313 Satz 1 Baubetreuungsvertrag 1
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Kausalität 2
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Verschulden 2
BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 10
BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 9
BGHR BeurkG § 21 Abs. 1 Satz 1 Grundbucheinsicht 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweislast 5
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Kausalität 3
DB 1992, 1925
DRsp I(125)388e-f
EWiR § 19 BNotO 1/92, 983
MDR 1992, 945
MDR 1993, 282
NJW 1992, 3237
WM 1992, 1662
ZfBR 1993, 14

e. »Nach dem Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB sind schon alle Vereinbarungen formbedürftig, die für den Fall der Nichtveräußerung oder des Nichterwerbs eines bestimmten Grundstücks selbst ins Gewicht fallende [...]
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