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BGH - Entscheidung vom 09.03.1992

II ZR 195/90

Normen:
BGB § 730

Fundstellen:
DRsp I(138)643d
DStR 1992, 724
NJW 1992, 2757

d. »Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst, so können die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden; [...]
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