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BGH - Entscheidung vom 07.07.1992

XI ZR 239/91

Normen:
BGB § 372 § 376 § 378 § 793 § 812 Abs. 1 § 821

Fundstellen:
WM 1992, 1522

Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung eines am 28. Juni 1990 bis zum 28. September 1990 angelegten Festgeldbetrages von 61.380 DM und eines Sparguthabens von 9.357,27 DM nebst Zinsen. Dem [...]
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