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BGH - Entscheidung vom 14.05.1992

III ZR 48/91

Normen:
BGB § 271

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 30
DRsp I(125)388d
NJW-RR 1992, 1140

d. »Das BerGer. hat nicht in seine Betrachtung einbezogen, daß sich die Bekl., die die Klage mit einer Reihe von Einwänden, insbesondere auch mit bestrittenen Gegenforderungen, bekämpfen, bis zur Berufungsinstanz nicht [...]
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