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BGH - Entscheidung vom 08.10.1992

III ZR 220/90

Normen:
BGB § 839
BauGB § 34
GG Art. 34

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 45
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 22
DRsp I(147)278b-c
MDR 1993, 238
NJW 1993, 530
UPR 1993, 96
VersR 1993, 187
WM 1993, 567
ZfBR 1993, 64
ZfBR 1994, 231

b. »Grundsätzlich ist nach der Rechtspr. des Senats der Grundeigentümer im Verfahren über den Bauantrag eines Dritten nicht als Dritter i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ... . Von diesem Grundsatz hat der [...]
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