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BGH - Entscheidung vom 12.11.1992

III ZR 185/91

Normen:
BGB § 839
GG Art. 34

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gefahrenabwehr 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Verschulden 1
BGHR ZPO § 101 Kostenentscheidung 1
BGHR ZPO § 223 Fristverlängerung 1
BGHR ZPO § 308 Abs. 2 Nebenintervention 1
BGHR ZPO § 72 Abs. 1 Amtshaftung 1
MDR 1993, 517
UPR 1993, 255

Der Kläger nimmt das beklagte Amt aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) auf Schadensersatz in Anspruch. Das im Bezirk des beklagten Amts gelegene Wohnhaus des Klägers brannte in der Nacht [...]
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