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BGH - Entscheidung vom 17.11.1992

VI ZR 344/91

Normen:
BGB § 823, § 824, § 1004
GG Art. 5

Fundstellen:
BGHR BGB § 1004 Rufschädigung 3
GRUR 1993, 409
MDR 1993, 122
NJW 1993, 930
VersR 1993, 193

Die Klägerin zu 1), eine GmbH, handelt mit Fellen und Häuten für Pelze und Leder; der Kläger zu 2) ist ihr einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Der Beklagte zu 1), ein eingetragener Verein, hat sich [...]
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