I. Streitig ist die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes ( ErbStG ) 1974. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) [...]
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