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BFH - Entscheidung vom 02.10.1992

VI B 105/91

Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 1 S. 2, § 129
FGO § 115 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 138 Abs. 1, § 151 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

Fundstellen:
BB 1992, 2353
BB 1993, 130
BFHE 169, 20
BStBl II 1993, 57

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1984 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und [...]
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