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BFH - Entscheidung vom 15.09.1992

IX R 15/91

Aufwendungen sind erst dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß der Steuerpflichtige den Entschluß, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu [...]
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