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BAG - Entscheidung vom 12.02.1992

5 AZR 297/90

Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2, Abs. 3, § 819

Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 812 BGB
AP Nr. 9 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung
ARST 1993, 19
AuR 1993, 125
BAGE 69, 324
BB 1992, 2005
DB 1992, 2289
DB 1992, 2298
DRsp VI(608)213c-d
EBE/BAG 1992, 158
EWiR 1992, 1187
EWiR § 818 BGB 2/92, 1187
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 52
EzA § 611 BGB Nr. 52
JZ 1993, 319
MDR 1993, 154
NJW 1993, 484
NZA 1993, 177
SAE 1993, 375

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Arbeitnehmer die ihm über den Tariflohn hinaus gewährten Zahlungen während der von ihm verlangten und vom Arbeitsgericht erzwungenen Weiterbeschäftigung zurückzahlen muß. [...]
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