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BAG - Entscheidung vom 26.05.1992

9 AZR 172/91

Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1
MTN (Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 1989) Nr. 86

Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 7 BUrlG
BB 1992, 2003
DB 1992, 2349
DRsp VI(604)194a
EzA § 7 BUrlG Nr. 83
NZA 1993, 29
SAE 1994, 127

Der Kläger war vom 27. August 1968 bis zum 30. September 1989 bei der Gemeinschuldnerin als Maschinenarbeiter beschäftigt. Vom 19. September 1988 an war er ununterbrochen arbeitsunfähig krank und bezieht seit seinem [...]
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