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BAG - Entscheidung vom 19.05.1992

1 AZR 418/91

Normen:
LVerf Bad.-Württ. Art. 70 Abs. 2, Art. 69, Art. 49 Abs. 1 Satz 4, Art. 49 Abs. 2
GG Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1, Art. 65
LPVG Bad.-Württ. § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 85
Bad.-Württ. AZVO § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2
AZO § 13 Abs. 2
BGB § 315 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 1 Art. 70 Verf. Baden-Württemberg
BB 1992, 1071, 1860
DB 1992, 1143
EzA § 315 BGB Nr. 39
NZA 1992, 979

Der Kläger und das beklagte Land streiten darüber, ob die Anordnung des beklagten Landes, wonach die Arbeitszeit des Klägers montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.50 Uhr [...]
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