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BAG - Entscheidung vom 28.07.1992

9 AZR 340/91

Normen:
BErzGG § 17
BUrlG § 7 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1, 3
MTV 1988MTV 1988 (Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 23.11.1987) § 18
Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11.5.1988 § 2
UA (Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 22.12.1987) § 4

Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 17 BErzGG
BAGE 71, 50
BB 1992, 1562
BB 1993, 221
BB 1993, 76
BB 1993, 76, 221
DB 1993, 642
EzA § 17 BErzGG Nr. 4
NZA 1994, 27
AuA 1994, 190

Die Klägerin war zwischen dem 1. Juli 1981 und dem 1. Dezember 1989 als Telefonistin und zuletzt als Bürohilfskraft bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung betrug zuletzt 1.450,00 DM brutto. Die Parteien [...]
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