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BAG - Entscheidung vom 06.10.1992

3 AZR 533/91

Normen:
BGB § 401, § 412, § 414, § 415
BetrAVG § 9 Abs. 2, § 7 Abs. 1
Gesamthafenbetriebsgesetz vom 3.8.1950 (BGBl. I S. 352)
RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (i.d.F. v. 1.1.1977) § 19
Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg (vom 30.4.1969) § 6

Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 9 BetrAVG
BB 1993, 584
DB 1993, 990
EzA § 9 BetrAVG Nr. 7
NZA 1993, 701

Der Kläger (PSV) verlangt von der Beklagten die Erstattung von Ruhegeldern, die er als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an ehemalige Arbeitnehmer in Einzelbetrieben des Hamburger Hafens gezahlt hat. Der [...]
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