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BAG - Entscheidung vom 28.07.1992

9 AZR 308/90

Normen:
BRTV (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3.2.1981 i. d. F. vom 29.4.1988) § 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
VRG § 2 Abs. 1 Nr. 1 a, § 3 Abs. 2
VRTV-Bau (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26.9.1984 i. d. F. vom 12.11.1986) § 5

Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 TVG
BB 1992, 2512
DB 1993, 1147
EzA § 2 TVG Nr. 10
NZA 1993, 759

Die Parteien streiten über die Berechnung des Vorruhestandsgeldes. Der Kläger war seit dem 3. Juni 1985 als Kraftfahrer (Baumaschinist) bei der Beklagten beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 45 Stunden. [...]
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