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OLG München - Entscheidung vom 24.06.1991

IV UF 231/90

Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BeamtVG § 78 Abs. 1, § 9 ff.

Fundstellen:
DRsp I(166)241b
FamRZ 1992, 448

»Die gemäß § 78 Abs. 1 BeamtVG zwingend vorgeschriebene Anwendung der Bestimmungen des BayBG 1946 [i.V. mit Art. 208 Abs. 5 BayBG 1960] als für den Ehemann günstigere Regelung führt nicht dazu, daß auch die Bildung des [...]
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