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OLG Köln - Entscheidung vom 27.06.1991

5 U 191/90

Normen:
AKB § 13 Nr. 2

Fundstellen:
DRsp II(229)260a
VersR 1992, 90

»Sinn und Zweck [des § 13 Nr. 2 AKB] liegen darin, den VersNehmer in Fällen des Verlusts des Fahrzeugs oder dessen Totalschadens vor den Nachteilen zu bewahren, die mit der bei einem Neufahrzeug in der ersten Zeit nach [...]
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