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BayVerfGH
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1. Die Rechtswegerschöpfung i.S. des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayVerfGHG setzt nicht nur die Revision zum jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes, sondern grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene - nicht völlig aussichtslos anzusehende - Beschwerde
»1. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend eine Anordnung der Landeszentrale, die einer privaten Hörfu
1. Art. 151 Abs. 1 BV, der ein völlig freies, allein vom Konkurrenzdenken beherrschtes Wirtschaftssystem ablehnt, stellt kein subjektiv öffentliches Recht dar. 2. a) Die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nicht allein darauf gestützt w
»Zur Überprüfung der Festsetzung von Baulinien in einem Bebauungsplan am Maßstab des Gleichheitssatzes, des Eigentumsrechts und des Rechtsstaatsprinzips.«
»1. Die Regelung des Art. 26 Abs. 1 VfGHG über den Erlaß einstweiliger Anordnungen bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG. 2. Der Beauftragte der Unterzeichner eines Volksbegehrens ist für eine Verfassungsstreitigkeit nach Art. 64
1. Mit der Entscheidung eines FG über die Nichtzulassung der Beschwerde zum BFH (§ 69 Abs. 3 FGO) ist der Rechtsweg i.S. von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG erschöpft. 2. Durch ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (hier Beschwerde gegen die Nicht
1. Das Willkürverbot ist durch eine gerichtliche Entscheidung nicht schon dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht m
»1. Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des GWG, wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur jeweils einen Wahlvorschlag einreichen darf, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Das
1. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde dann nicht entgegen, wenn es nach der Fallgestaltung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nahezu ausgeschlossen erscheint, daß er in der Lage gewesen wäre, eine N
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört auch im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erschöpfung des Rechtsweges i.S. von Art. 51 Abs. 2 Satz 1. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu einer Prüfung der angefochtenen Entscheidung am
»1. Auch wenn die Verletzung des Eigentumsgrundrechts gerügt wird, gelten die für die verfassungsrechtliche Kontrolle zu beachtenden Prüfungsschranken. 2. Bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Rechtsvorschriften können die Baufreiheit begrenzen,
1. Eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht den an sie zu stellenden Mindestanforderungen, wenn nur zu vermuten ist, welche Handlung oder Unterlassung angegriffen und welche Grundrechtsverletzung gerügt werden soll, weil lediglich die Ablichtung eines Stra
Die Entscheidung des BVerfG, mit der eine dorthin erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, setzt keine neue Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH in Lauf, zumal die Erhebung einer Verfassungsbeschwe
1. Es verstößt nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), wenn an einem Wiederaufnahmeverfahren Richter beteiligt sind, die bereits im Ausgangsverfahren mitgewirkt haben, da weder § 6 Abs. 1 FGG noch § 41 Nr. 6 ZPO anal
»1. Zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen einer Naturparkverordnung, die bestimmte Handlungen in der Schutzzone verbieten oder unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen und außerdem für Zuwiderhandlungen Geldbuße androhen. 2. Normative Maßnahmen des Natur-
»Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn das Gericht seinem Urteil einen vor der Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen Gesichtspunkt zugrunde legt und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit
1. Ein unzulässiges Rechtsmittel und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich nicht geeignet, den Lauf einer neuen Frist für die Verfassungsbeschwerde herbeizuführen. 2. Dies gilt nicht, wenn ein Beschwerdeführer nach dem Stand de
»1. Die für einen unbestimmten Empfängerkreis verbreiteten Rundfunkprogramme sind allgemein zugängliche Informationsquellen. Dabei spielt es unter dem Blickwinkel des Grundrechts der Rundfunkempfangsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV) keine entscheidende Rolle,
1. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung setzen die zweimonatige Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf. 2. Offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist
Wird die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn auch der diesbezügliche Antrag verspätet gestellt wird.
»1. Der Beschluß des Bayerischen Landtags vom 20. Mai 1949 (Landtags-Beilage 2479), mit dem die Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes auch für Bayern anerkannt wurde, ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des Art 98 Satz 4 BV; er kann deshalb nicht zum Ge
»1. Selbst wenn in einer unterlassenen mündlichen Anhörung ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV zu sehen wäre, weil sich der Beschwerdeführer nach der einfachrechtlichen Verfahrensregelung darauf verlassen durfte, er werde sich mündlich äußern können, hätt
Bei außer Kraft getretenen, insbesondere durch späteres Recht aufgehobenen Rechtsvorschriften ist ein objektives Interesse an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift nur gegeben, wenn nicht auszuschließen ist, daß von ihr noch Grundrechtsverletzungen au
Behauptet der Beschwerdeführer nicht, daß in der Ablehnung der einstweiligen Anordnung als solcher ein Verfassungsverstoß liegt, sondern bringt er ausschließlich Einwendungen vor, deren Geltendmachung dem Hauptsacheverfahren überlassen werden kann und muß
»1. Der Beschwerdeführer hat die Handlung, gegen die sich seine Verfassungsbeschwerde wendet, so eindeutig zu bezeichnen, daß der Verfassungsgerichtshof prüfen kann, wodurch und inwieweit eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers vor
»Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art. 27 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BayVerfGHG bei Einstellung des Popularklageverfahrens nach Erledigung der Hauptsache anordnen, daß die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Vorschrift Gegenstand des Verfah
»Zur Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen.«
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet ein Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. 2. Hat das Gericht einen Befangenheitsantrag als rechtsmißbräuchlich angesehen und dies aus der Verbindung mehrerer Erwäg
»1. Mit der Popularklage kann in zulässiger Weise gerügt werden, eine die Handlungsfreiheit berührende Regelung verstoße ohne ausreichende Übergangsvorschrift gegen Art. 101 BV. Diese Rüge kann auch auf die Übergangsvorschrift selbst erstreckt werden, wen
»Zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen einer Gemeindesatzung über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung einer Wasserversorgungsanlage.«
»Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus auch die Ausnutzung bestehender faktischer Möglichkeiten, um Verfassungsverstöße auszuräumen. Dazu kann auch ein nach einfachem Prozeßrecht nich
»1. Das Berufungsgericht darf die Vorschrift des § 528 Abs. 2 ZPO neben anderen Voraussetzungen nur dann anwenden, wenn die Partei ihr neues Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Zu dieser Voraussetzung muß das Berufu
Ein Popularklageverfahren ist mangels öffentlichen Interesses einzustellen, wenn Verfahren, in denen die angegriffene Regelung (hier § 2 Abs. 2 der Fürsorgeregelung München) Bedeutung erlangen könnte, weder bekanntgeworden noch zu erwarten sind und diese
»1. Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Eigentumsrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) rügen. 2. Der Ausdehnung des Fischereirechts auf ein neu geschaffenes Gewässer nach den Gesichtspunkt de
»1. Die Popularklage gegen ein normatives Unterlassen ist unzulässig, wenn sich aus den als verletzt bezeichneten Grundrechtsnormen von vornherein kein Handlungsauftrag zum Erlaß der vom Antragsteller geforderten Regelung herleiten läßt. 2. Die parlamenta
1. Das Willkürverbot ist nicht verletzt, wenn das Maß des Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) an dem erreichten Einkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bemessen wird. 2. Ebensowenig ist es willkürlich, im Falle eines d