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BVerfG - Entscheidung vom 04.07.1991

1 BvR 1467/87

Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 S. 2 (a.F.) § 1616
BVerfGG § 34a Abs. 2, Abs. 3
EGBGB Art. 220 Abs. 5
GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 1991, 1161
FuR 1991, 289
NJW 1991, 2822
NJW-RR 1991, 1410
Rpfleger 1991, 501
StAZ 1991, 281

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Familiennamen eines 1983 geborenen Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. I. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist italienische Staatsangehörige, [...]
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