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BVerfG - Entscheidung vom 29.11.1991

2 BvR 1642/91

Normen:
Assoziierungsabkommen EWG - Türkei
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet,das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaftgeschlossen, gebilligt und bestätigt wurde - ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art. 14 Abs. 1
EWGAufenthG § 12
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 3 Art. 177 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Fundstellen:
BayVBl 1992, 238
InfAuslR 1992, 81
NVwZ 1992, 360

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der angegriffene Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen [...]
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