Der beschwerdeführende Notar wendet sich gegen die Verpflichtung, am Orte seines Amtssitzes zu wohnen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO ). 1. § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO ist mit der Verfassung vereinbar. a) Art. 12 Abs. 1 GG ist [...]
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