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BVerfG - Entscheidung vom 12.04.1991

1 BvR 1088/88

Normen:
BGB § 823 § 1004
GG Art. 5

Fundstellen:
DRsp I(145)378b
NJW 1991, 2339

'Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählen auch die Regelungen von § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB ... . Diese [...]
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