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BGH - Entscheidung vom 01.10.1991

VI ZR 374/90

Normen:
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266 a

Fundstellen:
BB 1991, 2450
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266a 3
DB 1991, 2585
EWiR § 266a StGB 1/92, 79
GmbHR 1992, 170
MDR 1992, 29
NJW 1992, 177
VersR 1991, 1378
WM 1991, 2113
ZIP 1991, 1511

Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der F. & S.-GmbH (im folgenden: GmbH) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr nach ihren Berechnungen in Höhe von 46.391,37 DM [...]
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