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BGH - Entscheidung vom 30.04.1991

VI ZR 178/90

Normen:
BGB § 823
ZPO § 286

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 20
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 5
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 43
BGHR BGB § 847 AIDS-Infektion 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 10
BGHZ 114, 284
DRsp I(145)375a-d
FamRZ 1991, 918
JZ 1991, 785
JuS 1991, 959
JurBüro 1991, 1447
MDR 1991, 728
NJW 1991, 1948
VersR 1991, 816

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden, weil das Universitätskrankenhaus E. seiner Ehefrau eine mit dem Human-Immundefizienz-Virus (HIV) kontaminierte Blutkonserve [...]
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