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BGH - Entscheidung vom 17.01.1991

I ZR 117/89

Normen:
BGB § 12
UWG § 16 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 12 Unterscheidungskraft 1
BGHR BGB § 12 Verwechslungsgefahr 2
BGHR UWG § 16 Abs. 1 Schwächungseinwand 1
BGHR UWG § 16 Abs. 1 Unterscheidungskraft 3
BGHR UWG § 16 Abs. 1 Verwechslungsgefahr 10
DRsp I(110)154a
GRUR 1991, 472
LM § 16 UWG Nr. 127
MDR 1991, 743
NJW-RR 1991, 752
wrp 1991, 387

Die Klägerin, die Germania V. V. GmbH, verfolgt mit der Klage im wesentlichen das Ziel, daß den Beklagten die Benutzung des Firmenbestandteils 'Germania' untersagt wird. Sie führt den Firmenbestandteil 'Germania' seit [...]
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