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BGH - Entscheidung vom 07.05.1991

XI ZR 244/90

Normen:
AGBG §§ 8, 9
Allg. Geschäftsbedingungen der Banken i. d. F. v. Januar 1986 Nr. 22 Abs. 2
BGB §§ 368, 369, 897, 1144

Fundstellen:
BB 1991, 1289
BGHR AGB Banken Nr. 22 Abs. 2 Löschungsbewilligung 1
BGHR AGBG § 8 Preisnebenabrede 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Grundpfanddarlehen 1
BGHR AGBG § 9 Grundpfanddarlehen 1
BGHR BGB § 1144 Löschungsbewilligung 1
BGHR BGB § 1144 Löschungsbewilligung 2
BGHR BGB § 369 Löschungsbewilligung 1
BGHZ 114, 330
DRsp I(128)193e
EWiR § 9 AGBG 14/91, 735
NJW 1991, 1953
WM 1991, 1113
ZIP 1991, 857

Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine [...]
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