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BGH - Entscheidung vom 13.03.1991

XII ZR 53/90

Normen:
6. DVODVO z. EheG (HausratsVOHausratsVO) § 8 Abs. 2
BGB § 929, § 1357 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 1357 Abs. 1 Schlüsselgewalt 1
BGHR BGB § 929 Miteigentumserwerb 1
BGHR HausratVO § 8 Abs. 2 Miteigentum 1
BGHZ 114, 74
BGHZ 114, 75
DRsp I(150)316c
DRsp I(165)217a
DRsp-ROM Nr. 1992/727
FamRZ 1991, 923
JR 1992, 285
JZ 1992, 217
JuS 1991, 960
MDR 1991, 972
NJW 1991, 2283
NJW-RR 1991, 1218
Rpfleger 1991, 455

Die Parteien waren - im Güterstand der Gütertrennung lebend - miteinander verheiratet. Seit 14. April 1987 ist ihre Ehe geschieden. Der Beklagte veräußerte an den Erwerber des früheren Familienwohnheims, einen Herrn [...]
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