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BAG - Entscheidung vom 17.01.1991

8 AZR 644/89

Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1
RTV (Rahmentarifvertrag für das Glaserhandwerk im Innungsbereich Düsseldorf vom 27. September 1988) § 9 Abs. 5, § 10

Fundstellen:
AP Nr. 30 § 11 BUrlG
BAGE 67, 94
BB 1991, 1412
DB 1991, 1937
DRsp VI(604)39Nr. 9
NZA 1991, 778

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1955 als Glaser mit einem Stundenlohn von zuletzt 18,40 DM brutto beschäftigt. Außerdem zahlt der Beklagte an den Kläger durchgehend monatlich vermögenswirksame Leistungen von [...]
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