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BAG - Entscheidung vom 26.03.1991

1 ABR 43/90

Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 69 Abs. 3, § 75 Abs. 3 Eingangshalbsatz
Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Abs. 6a
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 83a, § 95 Satz 4
Anhang P zum TVAL II

Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG
BB 1991, 1419
DB 1991, 1734
EzA § 87 BPersVG 1972 Nr. 47
NZA 1991, 783
SAE 1992, 342

A. Antragstellerin ist die bei dem Hauptquartier der Royal Air Force Germany (im folgenden nur Hauptquartier) gebildete Hauptbetriebsvertretung (im folgenden nur HBV ). Dem Hauptquartier zugeordnet ist die Dienststelle [...]
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