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BAG - Entscheidung vom 01.10.1991

9 AZR 290/90

Normen:
BAT (i.d.F. des 60. Änderungstarifvertrages vom 5. 7.1988) § 50 Abs. 1
BGB § 366 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG
BAGE 68, 308
BB 1992, 1432
DB 1992, 1992
EzA § 10 BUrlG n. F. Nr. 2
NZA 1992, 1078
SAE 1993, 94

Der Kläger ist als Masseur und medizinischer Bademeister für den Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung ( BAT ) anzuwenden. [...]
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