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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.06.1990

10 S 797/90

Normen:
BAZG § 5 Abs. 1 § 9 § 14 Abs. 2
BVerfGG § 31
GewO § 139b Abs. 1 S. 2
GG Art. 12 Abs. 1
LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Baden-Württemberg § 28
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 § 80 Abs. 5 S. 1

Fundstellen:
GewArch 1990, 321
NVwZ-RR 1990, 561
VBlBW 1991, 140

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der [...]
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