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OLG Hamm - Entscheidung vom 03.04.1990

15 W 44/90

Normen:
FGG § 20 Abs.1, § 55 b Abs.1, Abs.3

Fundstellen:
DRsp IV(470)263b-c
FamRZ 1990, 1014
MDR 1990, 834
OLGZ 1990, 410

b. »Nach § 55 b Abs. 3 FGG steht die Beschwerde gegen eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht Ä wie hier Ä die Vaterschaft feststellt, »den nach Abs. 1 zu hörenden Personen und dem Kinde« zu. Als zu hörende [...]
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