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OLG Hamm - Entscheidung vom 28.05.1990

22 U 285/89

Normen:
BGB § 426 Abs.1 S.1

Fundstellen:
DRsp I(128)192a-b
FamRZ 1990, 1359
NJW-RR 1990, 1413
WM 1991, 563

a. »Nach ständ. Rechtspr. braucht eine »anderweitige Bestimmung« i. S. des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht notwendig auf einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus der Natur [...]
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