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OLG Hamm - Entscheidung vom 03.07.1990

15 W 493/89

Normen:
BGB § 1967
KostO § 107 Abs. 2 Satz 1

Fundstellen:
DRsp I(170)76a
OLGZ 1990, 393
Rpfleger 1990, 463

a. »Nach Ansicht des Senats stellt die vom Erben geschuldete Erbschaftsteuer eine Eigenverbindlichkeit dar, die bei der Wertberechnung nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO keine Berücksichtigung finden kann. Die Bedeutung [...]
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