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OLG Hamm - Entscheidung vom 08.01.1990

13 U 129/89

Normen:
BGB § 823

Fundstellen:
DRsp I(145)385b
VersR 1991, 1154
ZfBR 1991, 70

b. »Der Gastwirt ist grundsätzlich zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Er muß auch mit unverständigem Verhalten angetrunkener oder betrunkener Gäste rechnen und den sich daraus ergebenden typischen Gefahren [...]
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