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OLG Hamm - Entscheidung vom 09.02.1990

10 UF 361/89

Normen:
BGB § 1569

Fundstellen:
DRsp I(166)212c
FamRZ 1990, 757
NJW-RR 1990, 1222
NWB 1990, F. 1, 384

Nach Ansicht des Senats ist der bekl. Unterhaltsschuldner grundsätzlich zum Ausgleich steuerlicher Nachteile verpflichtet, die der klagenden Unterhaltsgläubigerin infolge ihrer wegen Unterhaltsleistung des Bekl. [...]
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