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OLG Celle - Entscheidung vom 08.11.1990

27 U 105/90

Normen:
BGB §§ 249, 252, 398, 823

Fundstellen:
VersR 1992, 66
ZfS 1992, 7

Freigiebige Leistungen Dritter lassen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten unberührt, da sie nicht den Schädiger entlasten, sondern allein dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. BGHZ 21, 117). Vgl. auch LG [...]
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