(c) »...Der Kl. stützt sein Begehren auf Rückübereignung der seinem Rechtsvorgänger im Jahre 1956 durch eine städtebauliche Umlegung nach den §§ 26 ff. des rh.-pf. AufbauG vom 1. 8. 1949 (GVBl. I S. 317) Ä vgl. nunmehr [...]
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