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BVerwG - Entscheidung vom 22.03.1990

5 C 63.86

Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
BSHG § 19 Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
FEVS 41, 45
NVwZ 1990, 1170

Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 13. Februar 1984 an (bis zum 30. April 1984) Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Entschädigung für Mehraufwendungen, abhängig davon, daß der Kläger gemeinnützige und zusätzliche [...]
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