(b) »... Nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG [VwVerfG] ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig und mithin unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG ), auch wenn der Fehler nicht offenkundig ist. Die Behörde [...]
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