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BVerwG - Entscheidung vom 23.06.1990

1 C 22.88

Normen:
EWG HwV (Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle vom 4. August 1966 - BGBl. I S. 469) § 1 Abs. 1
EWGHwV § 1 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 7 Art. 52 Art. 53 Art. 177
HwO § 8 § 9
Richtlinie 64/427/EWG - (ABl. EG S. 1863/64) Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 64/429/EWG Art. 2 Abs. 1
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 261) § 1 Abs. 1

Fundstellen:
BayVBl 1991, 249
DVBl 1991, 405
DÖV 1991, 433
GewArch 1991, 386
NVwZ 1991, 1191
NVwZ-RR 1991, 546

Der im Jahre 1949 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, legte 1967 die Gesellenprüfung im Zahntechniker-Handwerk ab. Im Jahre 1973 unterzog er sich der Meisterprüfung vor dem Meisterprüfungsausschuß der [...]
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