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BVerwG - Entscheidung vom 09.01.1990

1 B 134.89

Normen:
AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 1990, 938
EzAR 104 Nr. 12
InfAuslR 1990, 142
ZAR 1990, 96

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, [...]
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