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BVerwG - Entscheidung vom 10.05.1990

5 C 55.85

Normen:
BAföG § 21 Abs.1 S.1, S.3 Nr.1, Nr.2
EStG § 7 b

Fundstellen:
BVerwGE 85, 124
DRsp V(545)113d
DÖV 1990, 885
FamRZ 1990, 1289
NJW 1990, 3223
NJW-RR 1991, 77

»Vom grundsätzlichen Verbot des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten oder des zusammenveranlagten Ehegatten nimmt § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG [in der Fassung des 7. BAföG -ÄnderungsG v. [...]
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