1. Die in Art. 6 GG enthaltene 'wertentscheidende Grundsatznorm' begründet für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 80, 81 [92 f.]; st. Rspr.). § 2 Abs. 1 AuslG [...]
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