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BVerfG - Entscheidung vom 07.08.1990

2 BvR 2034/89

Normen:
DisziplinarO (Disziplinarordnung für Beamte des Landes) Niedersachsen § 54 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 21 Abs. 2 Art. 33 Abs. 5 Art. 101 Abs. 1 Satz 2

1. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur insoweit korrigierend [...]
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