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BSG - Entscheidung vom 01.10.1990

6 RKa 22/88

Normen:
RVO § 368p Abs. 1 S. 1
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 34 Abs. 4
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
SGG § 75 Abs. 2, § 54 Abs. 5, § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
HeilMHilfsMRL Abschn A Nr. 4.1.1

Fundstellen:
BSGE 67, 251
NJW 1991, 1254
SozR 3-2500 § 92 Nr. 2

I. Der Kläger, ein staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister, ist Inhaber eines Kurbades. Streitig ist, ob er vom beklagten Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen eine Änderung der von diesem [...]
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